Cannabis-Erstverordnung ab sofort für viele Ärztinnen und Ärzte genehmigungsfrei (aerztezeitung.de)

Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie

Cannabis-Erstverordnung ab sofort für viele Ärztinnen und Ärzte genehmigungsfrei

Eine der größten Hürden für die THC-Medizin ist passé: Die bei gesetzlichen Kassen anlässlich der erstmaligen Verordnung zu beantragende Kostenübernahme.

Veröffentlicht: 16.10.2024, 17:02 Uhr

Ein weiterer Schritt zur Normalisierung der Cannabisverordnung: Kassen werden jetzt sehr viel seltener zur Freigabe aufgefordert sein.

Cannabis
© Kanjana Jorruang / Getty Images / iStock

Eine der größten Hürden für die THC-Medizin ist passé: Die bei gesetzlichen Kassen anlässlich der erstmaligen Verordnung zu beantragende Kostenübernahme.

Berlin. Drei Monate nach Beschlussfassung durch den G-BA ist die Cannabis-Erstverordnung ab dem morgigen Donnerstag (17. Oktober) für viele Fachgruppen sowie Inhaber bestimmter Zusatzbezeichnungen genehmigungsfrei.

Der entsprechende Beschluss zur Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie sei – vom Gesundheitsministerium unbeanstandet – heute im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, wie der G-BA am Mittwochnachmittag bekanntgab. Bislang ist der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Medizinalhanf unter anderem von der Zustimmung der Krankenkasse anlässlich dessen erstmaliger Verschreibung abhängig.

Wie bereits berichtet, sind demnach folgende 16 Fachgruppen zur genehmigungsfreien Cannabisverordnung auf Kasse berechtigt, wenn zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung keine „dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder nicht zur Anwendung kommen kann“, wie es im Sozialgesetzbuch V (dort § 31 Abs. 6) heißt:

  • Allgemeinmedizin,
  • Anästhesiologie,
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie,
  • Innere Medizin,
  • Innere Medizin und Angiologie,
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
  • Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
  • Innere Medizin und Infektiologie,
  • Innere Medizin und Kardiologie,
  • Innere Medizin und Nephrologie,
  • Innere Medizin und Pneumologie,
  • Innere Medizin und Rheumatologie,
  • Neurologie,
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin,
  • Psychiatrie und Psychotherapie

Darüber hinaus sind Inhaber folgender Zusatzbezeichnungen ebenfalls qualifiziert, ohne Kassenerlaubnis GKV-Patienten THC-Rezepte auszustellen:

  • Geriatrie,
  • Medikamentöse Tumortherapie,
  • Palliativmedizin,
  • Schlafmedizin,
  • Spezielle Schmerztherapie

Abzuwarten bleibt, inwieweit jetzt nach Einschränkung ihres Genehmigungsvorbehalts die Kassen die Erfüllung der weiteren sozialrechtlichen Voraussetzungen zur Hanf-Verordnung im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen kontrollieren werden. (cw)

16.10.2024

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Referenz:

https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Cannabis-Erstverordnung-ab-jetzt-fuer-viele-Aerztinnen-und-Aerzte-genehmigungsfrei-453639.html

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