Cannabisverordnung: Genehmigungsvorbehalt kann für alle Arztgruppen fallen (aerztezeitung.de)

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Cannabisverordnung: Genehmigungsvorbehalt kann für alle Arztgruppen fallen

Die Cannabis-Erstverordnung in der GKV soll künftig für 16 Facharztgruppen sowie (alternativ) fünf Zusatzbezeichnungen genehmigungsfrei bleiben. Damit hat sich im G-BA die Beschlussvorlage der ärztlichen Vertreter durchgesetzt – mit äußerst knapper Mehrheit.

Veröffentlicht: 18.07.2024, 12:13 Uhr

Gesundheitskarte
Noch in dieser Legislaturperiode soll Cannabis in Deutschland legalisiert werden. Seit nunmehr fünf Jahren darf es legal auf Rezept verschrieben werden, und die Krankenkasse muss zahlen. (Themenbild, Symbolbild) Köln, 06.07.2022

Berlin. Mit 7 zu 6 Stimmen hat das G-BA-Plenum am heutigen Donnerstag den gemeinsam von KBV und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) getragenen Vorschlag zur Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts bei der Cannabis-Erstverordnung angenommen.

Künftig sollen 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie fünf Zusatzweiterbildungen zur genehmigungsfreien Cannabisverordnung auf Kasse berechtigen. Bei den Fach- und Schwerpunktbezeichnungen handelt es sich um Facharzt/Fachärztin für:

  • Allgemeinmedizin,
  • Anästhesiologie,
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie,
  • Innere Medizin,
  • Innere Medizin und Angiologie,
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
  • Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
  • Innere Medizin und Infektiologie,
  • Innere Medizin und Kardiologie,
  • Innere Medizin und Nephrologie,
  • Innere Medizin und Pneumologie,
  • Innere Medizin und Rheumatologie,
  • Neurologie,
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin,
  • Psychiatrie und Psychotherapie.

Darüber hinaus sind Inhaber folgender Zusatzbezeichnungen ebenfalls qualifiziert, ohne Kassenerlaubnis GKV-Patienten THC-Rezepte auszustellen:

  • Geriatrie,
  • Medikamentöse Tumortherapie,
  • Palliativmedizin,
  • Schlafmedizin,
  • Spezielle Schmerztherapie.

„Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch diese Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen“, ließ das Selbstverwaltungsgremium unmittelbar nach Beschlussfassung verlauten.

Anders als noch in einem früheren Beschlussentwurf wurde jetzt auf die Verknüpfung der Genehmigungsfreiheit mit konkreten Krankheitsbildern verzichtet – „um Unklarheiten zu vermeiden“, wie es heißt. „Aus meiner Sicht haben wir insgesamt eine ausgewogene Lösung gefunden. Ohne Einbußen bei der Patientensicherheit verringert sich der bürokratische Aufwand erheblich, kommentierte der unparteiische G-BA-Vorsitzende Professor Josef Hecken.

Schützenhilfe des Vorsitzenden

Der GKV-Spitzenverband hatte dagegen für deutlich schärfere Qualifikationsvorgaben (Facharzttitel plus Zusatzweiterbildung) geworben – „auch mit Blick auf die Ausgabenentwicklung“ –, konnte sich aber nicht durchsetzen. Den Ausschlag für die ärztlicherseits eingebrachte „Position A“ gab am Ende Hecken, der seine Zustimmung von einer Evaluation abhängig machte.

Demnach soll der G-BA-Unterausschuss Arzneimittel nach 15 Monaten arztgruppenspezifisch über das Verordnungsgeschehen berichten, um eventuell erforderliche Anpassungen in Sachen Genehmigungsvorbehalt auf den Weg bringen zu können. Schließlich, so Hecken weiter, wolle niemand, dass sich die Cannabisverordnung unkontrolliert „zu einer Allgemeinmedikation entwickelt“.

Mit der jetzt des Weiteren beschlossenen Option, sich freiwillig von der Kasse die Cannabis-Erstverordnung genehmigen zu lassen, sollen sich Ärzte vor Regressrisiken schützen können. Denn wie gehabt gilt auch weiterhin in der GKV-Versorgung ein Anspruch auf Medizinalhanf nur für den Fall einer schwerwiegenden Erkrankung und dass „eine allgemein anerkannte Leistung nicht zur Verfügung steht“. Zudem muss „eine „Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome“ (§ 31 Abs. 6 SGB V) bestehen.

Regressrisiko mindern

In Einzelfällen können darüber Leistungserbringer und Kostenträger geteilter Meinung sein. „Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzten eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, auch um finanziellen Rückforderungen vorzubeugen“, betont der G-BA.

Der Beschluss muss jetzt noch vom Bundesgesundheitsministerium abgesegnet werden. Dazu hat das BMG zwei Monate. Bei Nichtbeanstandung tritt er nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. (cw)

24.07.2024

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Referenz:

https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Cannabisverordnung-Genehmigungsvorbehalt-kann-fuer-alle-Arztgruppen-entfallen-451351.html?utm_term=2024-07-18&utm_source=2024-07-18-AEZ_NL_DAS-WAR-DER-TAG&utm_medium=email&tid=TIDP3076478X8F688B377B294466BD43CF6A3FD6CC3AYI4&utm_campaign=AEZ_NL_DAS-WAR-DER-TAG&utm_content=Charité%20gelingt%20„zweite%20HIV-Heilung“

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