Überarbeitete Heilmittel-Richtlinie
Manuelle Lymphdrainage: Ärzte können ab Oktober Auswahl der Therapiezeit Therapeuten überlassen
23.07.2024, 14:17 Uhr
Ab Oktober treten in der Heilmittel-Richtlinie wichtige Änderungen in Kraft. Die Verordnung der manuellen Lymphdrainage wird flexibler. Zudem können Ärzte und Ärztinnen die Auswahl der Therapiezeit Therapeuten übertragen.
Ab Oktober treten in der Heilmittel-Richtlinie wichtige Änderungen in Kraft. Die Verordnung der manuellen Lymphdrainage wird flexibler. Zudem können Ärzte und Ärztinnen die Auswahl der Therapiezeit Therapeuten übertragen.
Berlin. Die überarbeitete Fassung der Heilmittel-Richtlinie ist am Dienstag in Kraft getreten. Geändert wurden vor allem Vorgaben zur Verordnung der manuellen Lymphdrainage (MLD). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist auf die Kritik von Ärzten und Therapeuten eingegangen und hat die Zeitbedarfe angepasst. Damit die Verordnungssoftware in den Praxen entsprechend geändert werden kann, gelten die neuen Regeln erst ab Oktober.
Kernpunkte der neuen Richtlinien-Fassung sind: Die Auswahl der Therapiezeit für die manuelle Lymphdrainage richtet sich nicht mehr nur, wie bisher, nach den zu behandelnden Körperteilen, sondern vor allem nach dem Stadium des Lymphödems. Die verordnenden Ärzte und Ärztinnen können die Entscheidung über die Therapiezeit zudem auf die Therapeuten übertragen.
Verordnung auch ohne Zeitangabe möglich
Die Richtlinie sieht jetzt für Vertragsärzte die Möglichkeit vor, manuelle Lymphdrainage ohne Angabe der Therapiezeit zu verordnen. In diesem Fall entscheiden die Therapeuten, ob 30, 45 oder 60 Minuten erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist laut G-BA, dass das Stadium des Lymph- oder des Lipödems in Form des endständigen ICD-10-Codes angegeben wird.
Außerdem aufgegeben werden die starren Vorgaben zur Therapiezeit, die sich bislang an den zu behandelnden Körperteilen bemisst. „Diese Einteilung entspricht nicht mehr dem heutigen medizinisch-therapeutischen Stand“, heißt es in der Begründung zum G-BA-Beschluss.
In den Praxen habe das wenig flexible System unangenehme Folgen gezeitigt, gesteht der G-BA zu: „Die Therapiezeit für eine manuelle Lymphdrainage ist im Einzelfall sehr unterschiedlich und von vielen Faktoren, wie bspw. von witterungsbedingten Einflüssen (Kälte/Hitze), von individuellen Belastungen durch Gehen oder Stehen oder von interkurrenten Infektionen, abhängig.
Weniger Mehraufwand in Arztpraxen
Das hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass Therapeutinnen und Therapeuten häufig die verordnete Behandlungszeit hinterfragten und Änderungen oder weitere Angaben in den Arztpraxen eingefordert wurden, was mit erheblichen administrativen Mehraufwänden verbunden war.“
Die Systematik wird deshalb geändert. Die Verordnung der MLD orientiert sich künftig primär an der Zuordnung nach den Stadien (gemäß der AWMF S2k-Leitlinie Diagnostik und Therapie der Lymphödeme, Version 32) und nur sekundär an der möglichen Zahl der zu behandelnden Körperteile.
Klargestellt wird in der neuen Richtlinienfassung nun endlich auch, dass auf dem Verordnungsvordruck die betroffenen Körperteile nicht angegeben werden müssen. Außerdem werden nicht mehr die Begriffe „Teilbehandlung“, „Großbehandlung“ und „Ganzbehandlung“ für MLD 30, 45 oder 60 verwendet. (juk)
01.08.2024
Referenz:
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