Medizinalhanf im Reisegepäck? Dann ärztliche Cannabis-Bescheinigung nicht vergessen! (aerztezeitung.de)

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Medizinalhanf im Reisegepäck? Dann ärztliche Cannabis-Bescheinigung nicht vergessen!

In Deutschland ist Cannabis seit kurzem nicht mehr als Betäubungsmittel klassifiziert. Im Ausland sieht die Sache vielfach noch anders aus.

Von Dr. Lydia Unger-Hunt

Veröffentlicht: 17.06.2024, 13:01 Uhr

Cannabis im Koffer
So viel sollte es wohl nicht sein: Wenn Patienten Medizinalhanf in andere Länder mitbringen, sollten sie die entsprechenden Dokumente bei sich haben.
© arborpulchra / stock.adobe.com

Bonn. Urlaubszeit ist Reisezeit. Patienten, die betäubungsmittelhaltige Arzneimittel verordnet bekommen, dürfen diese als persönlichen Reisebedarf für 30 Tage auch mit ins Ausland nehmen – zusammen mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Das gilt weiterhin auch für medizinisches Cannabis. Darauf weist aktuell die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hin.

Zwar gilt Cannabis in Deutschland seit der (begrenzten) Freigabe zu Konsumzwecken am 1. April nicht mehr länger als Betäubungsmittel. Dennoch „sollten die Vorgaben für Reisen mit Betäubungsmitteln bei Reisen mit medizinischem Cannabis ebenso berücksichtigt werden“, so die Behörde in einem Hinweis zu Wochenbeginn. Denn Medizinalhanf sei „in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin Betäubungsmittel“.

Die erforderlichen Bescheinigungsformulare hat das BfArM auf seiner Website hinterlegt. Für Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist demnach eine von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigte ärztliche Bescheinigung erforderlich. Für Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des INCB (International Narcotics Control Board) ausstellen zu lassen. (cw)

17.06.2024

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Referenz:

https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Medizinalhanf-im-Reisegepaeck-Dann-aerztliche-Bescheinigung-nicht-vergessen-450513.html

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