Verkehrstauglichkeit bewerten: Dürfen Ärzte Patienten den Autoschlüssel abnehmen? (aerztezeitung.de)

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Ärzte stehen bei der Beurteilung der Verkehrstauglichkeit ihrer Patienten, insbesondere älterer oder chronisch Kranker, vor großen Herausforderungen. Laut Führerscheinverordnung sind sie an die strikten Vorgaben der Anlage 4 gebunden und dürfen davon nicht abweichen. Wie Dr. Stephan Fuchs auf der „practica 2025“ in Bad Orb betonte, tragen Hausärzte dabei eine hohe Verantwortung, müssen sich aber gleichzeitig an klare rechtliche Grenzen halten.

Ein medizinisch begründeter Entzug der Fahrerlaubnis muss stets in der Patientenakte dokumentiert werden, was den Arzt rechtlich absichert. Eine Unterschrift des Patienten ist dafür nicht erforderlich. Maßnahmen wie das Wegnehmen des Autoschlüssels oder das physische Verhindern der Weiterfahrt sind dagegen unzulässig. Besteht akute Gefahr für andere, ist die Polizei zu verständigen. Patienten müssen zudem über die Konsequenzen eines Fahrverbots informiert werden – etwa darüber, dass bei einem Verstoß die Haftpflichtversicherung erlischt. Drastische Mahnungen können dabei helfen, die Ernsthaftigkeit zu verdeutlichen.

Hausärzte sollen konsequent bleiben, auch bei längeren Fahrverboten, um rechtliche Risiken auszuschließen. Bei dementen Patienten ist die persönliche Aufklärung über ein Fahrverbot unerlässlich, wobei in fortgeschrittenen Fällen auch Betreuer oder Angehörige einbezogen werden sollten.

Besonders komplex ist die Beurteilung bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes mellitus. Liegt eine Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen vor, darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Nach erfolgreicher Neueinstellung oder stabiler Stoffwechsellage kann das Fahren jedoch wieder erlaubt werden. Bei einer Therapie mit Insulin oder anderen Medikamenten mit hohem Hypoglykämierisiko darf die Fahrerlaubnis nur bestehen, wenn der Patient seine Unterzuckerungen zuverlässig wahrnimmt. Kommt es wiederholt zu schweren Hypoglykämien, muss ein Fahrverbot von mindestens drei Monaten ausgesprochen werden, das erst nach fachärztlicher Begutachtung und bestätigter Stabilisierung aufgehoben werden darf.

27.10.2025

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Referenz:
https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Gretchenfrage-Verkehrstauglichkeit–460733.html

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